Was passiert, wenn es kein Testament gibt?

Falls ein Erblasser kein Testament erstellt hat, greift das deutsche Erbrecht. Ohne Testament geht das Vermögen des Verstorbenen an den folgenden Personenkreis:

Angehörige: Verwandte sind im Gesetz in Ordnungsklassen eingeteilt, für die bestimmte Vermögensanteile vorgegeben sind (Details dazu siehe unten). Die Adoption eines Kindes stellt ein gültiges Verwandtschaftsverhältnis her; besondere Bedingungen sind ggf. bei der Adoption von Volljährigen zu beachten.

Partner: Ein spezielles Erbrecht gilt für Ehepartner. Ihr Anteil hängt davon ab, welche Verwandten der Verstorbene hinterlässt. Mindestens steht dem Ehepartner ein Viertel des Vermögens zu. Maximal ist er Alleinerbe. Bei eingetragenen Lebenspartnerschaften kommen diese gesetzlichen Vorschriften ebenfalls zur Anwendung.

Falls keine erbberechtigte Person ermittelt werden kann, fällt das Vermögen des Erblassers an den Staat.

Ordnungsklassen für Verwandte im Erbrecht

Im nationalen Erbrecht (ohne Testament) gelten für verwandte Personen des Erblassers abgestufte Ansprüche auf das hinterlassene Vermögen. Als Verwandte definiert das Gesetz Personen, die gemeinsame Vorfahren haben. Personengruppen wie z. B. Stiefkinder und -eltern oder Schwiegersöhne bzw. -töchter gehören nicht zu den Erbberechtigten.

Sogenannte Abkömmlinge, beispielsweise Kinder oder Enkel, bilden die Gruppe der Erben erster Ordnung. Zur zweiten Ordnungsklasse gehören Eltern und Geschwister sowie deren Nachkommen. Diese Logik setzt sich dann auf den weiteren Ebenen entsprechend fort.

Die gesetzliche Erbfolge und der Pflichtteil

In Zusammenhang mit der gesetzlichen Erbfolge ist auch immer wieder vom Pflichtteil die Rede. Juristische Laien machen mitunter den Fehler, diese zusammen zu betrachten, obwohl es sich um zwei vollkommen unterschiedliche Dinge handelt. Während die gesetzliche Erbfolge immer dann greift, wenn kein Testament vorhanden ist und der Erblasser somit keine gewillkürte Erbfolge definiert hat, stellt der Pflichtteil das Mindesterbe naher Angehöriger dar und setzt sich über das vorhandene Testament hinweg. Pflichtteil und gesetzliche Erbfolge gilt es somit auf keinen Fall zu verwechseln.

Nichtsdestotrotz besteht eine gewisse Verbindung zwischen dem Pflichtteil und der gesetzlichen Erbe, wie aus dem deutschen Erbrecht hervorgeht. Nach § 2303 BGB beläuft sich der Pflichtteil auf die Hälfte des gesetzlichen Erbteils, der dem betreffenden Erben im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge zustehen würde. Sofern es sich um einen Pflichtteilberechtigten nach § 2309 BGB handelt und dieser durch das Testament des Erblassers vom Erbe ausgeschlossen wurde, kann er so zumindest noch die Hälfte seines gesetzlichen Erbteils als Pflichterbe beanspruchen.

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