Welche Form muss ein Testament haben?

Nach dem deutschen Erbrecht sind bestimmte Formerfordernisse für ein Testament festgelegt.

Eigenhändiges Testament: Form des Letzten Willens, die häufig vorkommt und für die grundlegende Anforderungen gelten. Es muss vollständig handschriftlich niedergeschrieben sein und von dem Erblasser mit Vor- und Zunamen unterschrieben werden. Ebenfalls müssen Datum und Ort der Erstellung vermerkt werden.

Ein gemeinschaftliches Testament in Form einer zusammengefassten Willenserklärung von Ehepartnern oder Partnern einer eingetragenen Lebenspartnerschaft unterliegt denselben Formerfordernissen wie ein eigenhändiges Testament mit dem einzigen Unterschied, dass zwingend beide Partner ihre eigenhändige Unterschrift leisten und jeweils Ort und Datum dazu angeben.

Öffentliches Testament mit notarieller Beteiligung

Ein öffentliches Testament in Form eines notariellen Testaments muss zwingend in Zusammenarbeit mit einem Notar erstellt werden. Der Notar wird dabei beratend tätig und kann auch hinsichtlich der steuerlichen Aspekte Hinweise geben. So kann der Erblasser gewährleisten, dass ein fehlerfreies, gültiges Testament entsteht. Der Letzte Wille kann bei dieser Variante selbst niedergeschrieben und anschließend an den Notar übergeben werden oder er wird dem Notar gegenüber mündlich formuliert. Das notarielle bzw. öffentliche Testament muss nach dem deutschen Recht immer in amtliche Verwahrung gegeben werden.

Welche Formvorschriften gelten für sogenannte Nottestamente?

Eigenhändige und öffentliche Testamente sind die Regel, wenn es um die Errichtung einer Verfügung von Todes wegen geht. Es kann allerdings zu Situationen im Leben kommen, in denen scheinbar keine Zeit für die Errichtung eines ordentlichen Testaments bleibt. In einem solchen Fall muss man keineswegs auf eine gewillkürte Erbfolge verzichten, denn der deutsche Gesetzgeber hat im Erbrecht die Basis für das sogenannte Nottestament geschaffen. Dabei handelt es sich um die folgenden drei Varianten:

  • Seetestament gemäß § 2251 BGB
  • Drei-Zeugen-Testament nach § 2250 BGB
  • Bürgermeistertestament § 2249 BGB entsprechend

Die für die jeweiligen Nottestamente geltenden Formvorschriften finden sich in den dazugehörigen Paragrafen. Darüber hinaus sollte man wissen, dass ein Nottestament nach drei Monaten seine Wirksamkeit verliert, was in § 2252 BGB definiert ist. Sollte der Testator nach der Errichtung eines Nottestaments nicht versterben, gilt es somit, ein ordentliches Testament zu errichten, um eine dauerhafte Vorsorge für den Erbfall zu definieren. Weiterhin darf man nicht vergessen, dass ein Nottestament nur in Situationen rechtswirksam errichtet werden kann, in denen befürchtet werden muss, dass die Zeit für ein öffentliches Testament zu knapp ist. Nottestamente dienen folglich lediglich als erbrechtliche Notlösungen für den Fall, dass sich der Erblasser in einer lebensbedrohlichen Situation befindet.

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