Wer kann/sollte ein Testament machen?
Wer ein Testament verfassen möchte, muss nach deutschem Erbrecht mindestens 16 Jahre alt sein. Bei dem Testament für Erblasser zwischen 16 und 18 Jahren muss es sich zwingend um ein öffentliches Testament handeln. Dies bedingt, dass ein Notar dabei mitwirkt. Seine Aufgabe ist es, den Erblasser beratend zu unterstützen. Vorgeschrieben ist eine amtliche Aufbewahrung des Testaments. Erblasser müssen für ein öffentliches Testament und dessen Verwahrung eine Gebühr entrichten, die von der Höhe des Vermögens abhängig ist.
Ein Testament für Erblasser über 18 Jahren muss bestimmten Vorgaben entsprechen. Hinsichtlich der Art des Testaments bestehen verschiedene Optionen, z. B. kann es sich neben dem öffentlichen Testament auch um ein eigenhändiges oder gemeinschaftliches Testament handeln.
Inhaltsverzeichnis
Das Testament – Erblasser können viele Gründe dafür haben
Grundsätzlich bietet sich ein Testament für Erblasser als Alternative zu den Regelungen des deutschen Erbrechts an. Die Beweggründe hierfür können vielfältig sein, z. B.:
• Eine oder mehrere Personen, die nicht zum Kreis der Berechtigten zugehörig sind, sollen erben
• Das Vermögen soll an eine wohltätige oder kirchliche Institution gehen
• Bestimmte gesetzlich zu berücksichtigende Personen sollen vom Erbe ausgeschlossen werden.
• Vor- oder Nacherben bzw. Ersatzerben sollen definiert werden.
Testierfähigkeit als Basis der Testamentserrichtung
Wer sich die Frage stellt, ob er ein Testament errichten soll oder nicht, sollte sich zunächst mit den grundlegenden Voraussetzungen der Testamentserrichtung befassen. Nach § 1937 BGB besteht im deutschen Erbrecht die Testierfreiheit, so dass es grundsätzlich jedem Menschen freigestellt ist, im Rahmen einer letztwilligen Verfügung Erben zu bestimmen und im Zuge dessen eine gewillkürte Erbfolge zu definieren.
Künftige Erblasser, die von ihrer Testierfreiheit Gebrauch machen möchten, müssen allerdings die Testierfähigkeit gemäß § 2229 BGB berücksichtigen. Die Testierfähigkeit beschreibt die Fähigkeit, die Errichtung eines rechtskräftigen Testaments vorzunehmen, eine Verfügung von Todes wegen zu ändern oder auch aufzuheben. Aus § 2229 BGB gehen die Rahmenbedingungen für die Testierfähigkeit im deutschen Erbrecht hervor. Dementsprechend gelten Personen ab Vollendung des 16. Lebensjahres als testierfähig. Weiterhin wird die Testierfähigkeit juristisch eingeschränkt, indem festgelegt wird, dass Menschen, die die Tragweite eines Testaments aufgrund einer Bewusstseinsstörung, Geistesschwäche oder krankhaften Störung der Geistestätigkeit nicht abschätzen können, nicht testierfähig sind und somit kein wirksames Testament errichten können.