Wie erstellt man ein Testament, was gibt es zu beachten?

Eine mögliche Variante für volljährige Personen ist ein eigenhändiges Testament. Erstellung und Aufbewahrung unterliegen besonderen Anforderungen, damit das Dokument gültig ist. Eine zwingende Vorgabe ist, dass das Testament komplett handschriftlich verfasst wird. Ehepartner oder Partner einer eingetragenen Lebensgemeinschaft haben die Option, ein gemeinschaftliches Testament zu erstellen. Die Unterschrift mit dem vollen Namen gehört ebenso zum Testament wie die Angabe des Ortes und des Zeitpunktes der Niederschrift (ggf. pro Person). Alternativ kann ein Notar bei der Erstellung des Testaments beratend hinzugezogen werden (öffentliches Testament).

Was ist bei der Testaments-Erstellung zu beachten?

Wenn die oben genannten Formalien nicht erfüllt werden, besteht die Gefahr, dass das Testament ungültig wird und automatisch die gesetzlichen Regelungen zur Anwendung kommen. Damit das Testament nach dem Tod des Erblassers gefunden werden kann, sollte eine Vertrauensperson über die Existenz und den Aufbewahrungsort informiert sein. Alternativ kann das Testament z. B. auch beim Amtsgericht amtlich aufbewahrt werden.

Bei der Festlegung der Begünstigten ist zu beachten, dass Verwandte des Erblassers in der Regel Anspruch auf einen Pflichtanteil haben. Bei einem gemeinschaftlichen Testament können die beteiligten Partner nur zu Lebzeiten des anderen einen Widerruf durchführen, i.d.R. ist ein Notar einzubinden.

Wie wird ein öffentliches Testament errichtet?

Wer sich nur ein wenig mit dem deutschen Erbrecht befasst, erkennt, dass die Erstellung eines eigenhändigen Testaments denkbar einfach ist. Man benötigt grundsätzlich nur Stift und Papier und kann dann seinen letzten Willen rechtskräftig niederschreiben. Geht es dahingegen um ein öffentliches Testament, wird es etwas komplizierter. Die juristischen Rahmenbedingungen sind im deutschen Erbrecht in § 2232 BGB definiert.

Grundsätzlich gilt es zu berücksichtigen, dass ein öffentliches Testament nur vor einem Notar errichtet werden kann. Üblicherweise sucht der künftige Erblasser einen Notar zum Zweck der Testamentserrichtung auf und teilt diesem seinen letzten Willen zur Niederschrift mit, so dass das Testament fachmännisch erstellt wird. Alternativ kann der Testator dem Notar auch eine Schrift übergeben, die nicht zwingend handschriftlich vorliegen muss. Zudem kann sie offen oder verschlossen übergeben werden, wobei deutlich gemacht werden muss, dass es sich um die Verfügung von Todes wegen handelt. Unabhängig davon, in welcher Form das öffentliche Testament erstellt wird, erfolgt eine ausführliche Beratung beim Notar. Für juristische Laien bietet sich so die Möglichkeit, etwaige Fragen zu klären.

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