Was ist ein öffentliches Testament?

Ein öffentliches Testament wird auch als notarielles Testament bezeichnet, da ein Notar dem Erblasser bei der Erstellung des Dokumentes beratend zur Seite steht. So kann ein fehlerhaftes Testament vermieden werden. Klare Formulierungen helfen nach dem Ableben des Erblassers bei der Vermeidung von Streitigkeiten über die Aufteilung des Nachlasses. Hinzu kommt der Vorteil, dass der Notar auch steuerliche Aspekte in die Beratung einfließen lassen kann, z. B. im Hinblick auf die Erbschaftssteuer.

Der Erblasser kann seine Willenserklärung mündlich beim Notar formulieren oder schriftlich verfassen und dann an den Notar überreichen. Ein öffentliches Testament wird in jedem Fall amtlich verwahrt.
Verstirbt der Erblasser, benötigen die im Testament bedachten Personen einen Erbschein, z. B. zur Umschreibung eines Kontos auf ihren Namen. Das öffentliche Testament kann die mit zusätzlichen Kosten verbundene Beantragung eines Erbscheins überflüssig machen.

Gebühren für ein öffentliches Testament

Wählt ein Erblasser die Option, ein öffentliches Testament zu erstellen, entstehen ihm Kosten. Die Gebühren für die notarielle Beratung sind abhängig von der Höhe des zu vererbenden Vermögens. Für ein gemeinschaftliches Testament fällt der zweifache Satz des Honorars an. Hinzu kommt ein Betrag für die amtliche Verwahrung des Dokumentes, der einem Viertel der Erstellungsgebühren entspricht.

Das öffentliche Testament im BGB

Das deutsche Erbrecht ist selbstverständlich genau geregelt und wird ausführlich im Bürgerlichen Gesetzbuch behandelt. Hier widmet sich das gesamte Fünfte Buch von §§ 1922 bis 2385 BGB dem Erbrecht und allen relevanten Details, zu denen auch das öffentliche Testament gehört. Wer die Errichtung einer solchen Verfügung von Todes wegen in Erwägung zieht, findet in § 2232 BGB die juristische Basis für diese Form des Testaments.

Zunächst werden die ordentlichen Testamente in § 2231 BGB aufgeführt, so dass man sich einen ersten Überblick verschaffen kann. Anschließend geht der Gesetzgeber in § 2232 BGB konkret auf das öffentliche Testament ein und legt fest, dass eine solche letztwillige Verfügung einer notariellen Beurkundung bedarf, der eine umfassende Beratung durch den Notar vorangeht. Der Erblasser kann sein Testament zur Niederschrift des Notars errichten oder diesem alternativ eine offene oder verschlossene Schrift übergeben, die seinen letzten Willen beinhaltet.

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