Ein fälschungssicheres Testament errichten

Die Fälschungssicherheit des Testaments ist ein Aspekt, der von den meisten Menschen vollkommen außer Acht gelassen wird. So denken künftige Erblasser für gewöhnlich überhaupt nicht daran, dass ihre Verfügung von Todes wegen manipuliert und gefälscht werden könnte. Dieses Risiko besteht allerdings leider, denn es kommt immer wieder vor, dass Menschen, die sich durch den letzten Willen des verstorbenen Erblassers benachteiligt fühlen, das Testament fälschen. Als Testator sollte man dies im Kopf haben und für den Fall der Fälle vorsorgen, auch wenn dieser eher unwahrscheinlich erscheint.

Künftigen Erblassern sollte es nicht nur ein Anliegen sein, eine Verfügung von Todes wegen zu errichten, die ihren persönlichen Wünschen entspricht und zugleich rechtssicher ist, auch der Fälschungssicherheit des Testaments sollte man ausreichend Beachtung schenken und sich tiefergehend mit diesem Aspekt der Testamentserrichtung befassen.

Das eigenhändige Testament

Ein Großteil aller Menschen, die sich für die Errichtung einer Verfügung von Todes wegen entscheidet, wählt das eigenhändige Testament gemäß § 2247 BGB. In Anbetracht der Formvorschriften für diese Variante des Testaments ist dies nicht verwunderlich, da die Errichtung einer solchen letztwilligen Verfügung mit minimalem Aufwand verbunden ist. Der künftige Erblasser muss als Testator seinen letzten Willen lediglich eigenhändig und handschriftlich festhalten. Die Unterschrift sowie Angaben zum Ort und Zeitpunkt der Testamentserrichtung dürfen ebenfalls nicht fehlen. Diese Einfachheit geht allerdings zulasten der juristischen Betreuung, denn der Erblasser ist bei der Errichtung eines eigenhändigen Testaments vollkommen auf sich allein gestellt, es sei denn, er sucht sich aktiv fachliche Unterstützung bei einem erfahrenen und mit dem Erbrecht vertrauten Juristen. Auch hinsichtlich der Fälschungssicherheit weisen eigenhändige Testamente Defizite auf. So kann eine solche Verfügung von Todes wegen nicht komplett fälschungssicher errichtet werden, was folglich ein gewisses Risiko bedeutet.

Ein großer Risikofaktor hinsichtlich der Fälschungssicherheit von eigenhändigen Testamenten ist die Tatsache, dass diese nicht amtlich verwahrt werden. In den meisten Fällen legen Testatoren ihre letztwillige Verfügung zu ihren sonstigen Unterlagen. Das Testament wird somit nach dem Tod des Testators von einem Hinterbliebenen gefunden. Theoretisch hat dieser dann die Gelegenheit, das eigenhändige Testament des verstorbenen Erblassers zu unterschlagen. Auch Manipulationen und Fälschungen sind denkbar. Grundsätzlich lässt sich also sagen, dass bei einem eigenhändigen Testament keine Fälschungssicherheit gegeben ist.

Weitere Optionen zur Testamentserrichtung

Im Rahmen eines ausführlichen Beratungsgesprächs beim Notar oder Anwalt wird der künftige Erblasser darüber aufgeklärt, dass das eigenhändige Testament nicht die einzige Möglichkeit zur Errichtung einer letztwilligen Verfügung ist. Vor allem wenn es um die Fälschungssicherheit geht, erweist sich ein öffentliches Testament als bessere Wahl. Dieses wird zusammen mit einem Notar errichtet, so dass die Erfüllung der geltenden Formvorschriften gewährleistet ist. Der Notar, bei dem das öffentliche Testament errichtet wird, stellt außerdem sicher, dass sich der Testator der Tragweite seiner Verfügungen bewusst ist, und überzeugt sich davon, dass es sich um den freien Willen des künftigen Erblassers handelt. Die absolute Fälschungssicherheit eines öffentlichen Testaments wird durch die notarielle Beurkundung sowie die amtliche Verwahrung der Verfügung von Todes wegen hergestellt. Auf diese Art und Weise ist das Risiko gebannt, dass ein Erbe das Testament manipuliert oder ganz unterschlägt. Verstirbt der Testator, wird der Notar aktiv und stellt dem jeweils zuständigen Nachlassgericht das Testament zur Verfügung.

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