Wann droht Zahlungsunfähigkeit des Nachlasses?

Dass das Nachlassvermögen eines verstorbenen Erblassers nicht nur aus Aktiva bestehen muss, sondern durchaus auch Verbindlichkeiten beinhalten kann, machen sich viele Menschen nicht bewusst. Das allgemeine Bild einer Erbschaft wird stets mit Reichtum und bedeutenden Vermögenswerten verbunden, was allerdings längst nicht immer der Realität entspricht. Viele Menschen haben Schulden und sind mitunter ein Leben lang damit beschäftigt, diese abzuzahlen. Häufig ist es somit nicht selten der Fall, dass ein Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes keineswegs schuldenfrei war. Folglich umfasst sein Nachlass ebenfalls seine Verbindlichkeiten. Im Rahmen der allgemeinen Erbenhaftung, die aus § 1967 BGB hervorgeht, haftet der Erbe für solche Nachlassverbindlichkeiten.

In der Praxis hat dies zur Folge, dass eine Erbschaft für die Hinterbliebenen keineswegs immer positiv ist. Im schlimmsten Fall kann man als Erbe hierdurch einen immensen Vermögensnachteil erfahren, da die Nachlassverbindlichkeiten die im Nachlass befindlichen Vermögenswerte übersteigen. Ist dies der Fall, spricht man von einer Zahlungsunfähigkeit des Nachlasses. Aufgrund der juristisch verankerten Erbenhaftung haftet der Erbe dann auch mit seinem privaten Eigenvermögen für die mit der Erbschaft verbundenen Schulden. Ein zahlungsunfähiger Nachlass kann demzufolge den Ruin für den Erben bedeuten.

Was tun bei Zahlungsunfähigkeit des Nachlasses?

Für Erben stellt sich angesichts der gesetzlich festgelegten Erbenhaftung die Frage, was bei Zahlungsunfähigkeit des Nachlasses zu tun ist. Zunächst einmal gilt es herauszufinden, ob und inwiefern der Nachlass des verstorbenen Erblassers zahlungsunfähig ist. Oftmals weiß man über die Vermögensverhältnisse des Verstorbenen nicht im Detail Bescheid und muss sich daher erst einmal einen Überblick verschaffen. Für eine etwaige Erbausschlagung räumt der deutsche Gesetzgeber Erben eine Frist von sechs Wochen ein, wie aus § 1944 BGB hervorgeht. Erklärt der Erbe innerhalb dieser Frist nicht die Erbausschlagung, gilt die Erbschaft als angenommen, so dass die Erbenhaftung in Kraft tritt. Als zweiter Wege bleibt auch die Nachlassinsolvenz.

Natürlich ist es eine überaus unangenehme Situation, für den Nachlass eines geliebten Menschen, um den man trauert, Insolvenz anmelden zu müssen. Erben müssen sich aber vor Augen führen, was der überschuldete Nachlass für ihr privates Eigenvermögen bedeuten würde. Zudem ist es laut § 1980 BGB die Pflicht des Erben, der von der Zahlungsunfähigkeit des Nachlasses Kenntnis erlangt, umgehend einen Antrag auf Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens zu stellen.

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