Das Haus schenken statt vererben

Für viele Menschen liegt es klar auf der Hand, dass ihr Eigenheim nach ihrem Tod vererbt wird. Dass noch Alternativen existieren, ist künftigen Erblassern mitunter gar nicht bewusst. Immobilieneigentümer sollten aber alle Möglichkeiten in Erwägung ziehen, um die bestmögliche Lösung zu finden. Vor allem wenn es um ein Haus geht, sollte man nicht nur über das Vererben nachdenken, sondern ebenfalls eine Schenkung in Betracht ziehen.

Der wesentliche Vorteil einer Schenkung besteht darin, dass diese zu Lebzeiten vorgenommen wird. Somit kann man effektiv vermeiden, dass sich die Angehörigen im Erbfall um das Haus streiten. Die Immobilie befindet sich schließlich nicht mehr im Nachlass und hat schon vor der Erbschaft den Eigentümer gewechselt. Dies hat allerdings zur Folge, dass der Schenker seine Eigentumsrechte am Haus zu Lebzeiten an den Beschenkten abtritt. Um dennoch im Eigenheim wohnen bleiben zu können und sich abzusichern, sollte man unbedingt ein lebenslanges Wohnrecht im Rahmen der Haus-Schenkung festlegen.

Darüber hinaus ist ein Aspekt, der für eine Haus-Schenkung spricht, die Tatsache, dass nur Schenkungen, die in den letzten zehn Lebensjahren des Erblassers stattgefunden haben, erbrechtlich berücksichtigt werden. Gemäß § 2325 BGB werden Schenkungen, die länger als zehn Jahre zurückliegen, im Pflichtteilsrecht nicht berücksichtigt. Folglich kann es sich lohnen, frühzeitig vorzusorgen.

Durch eine Schenkung kann man die Übertragung des Eigenheims, für das man so manches Opfer gebracht hat, selbst in die Hand nehmen und außerdem Streitigkeiten in der Familie vermeiden. Geht es um selbstgenutzten Wohnraum, ist eine Schenkung an den Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner zudem mitunter von der Schenkungssteuer befreit. Maßgebendes Gesetz hierfür ist § 13 ErbStG, aus dem sich eine mindestens zehnjährige Nutzungsdauer durch den Beschenkten als Voraussetzung für die Steuerbefreiung ergibt. Die Vererbung von selbstgenutztem Wohnraum an den Ehegatten, eingetragenen Lebenspartner oder die Kinder ist ebenfalls von der Erbschaftsteuer befreit, sofern der Immobilienerbe hierin für mindestens zehn Jahre lebt. Für die Kinder des Erblassers besteht noch eine Einschränkung, denn die Steuerbefreiung gilt lediglich für eine Wohnfläche von maximal 200 Quadratmeter.

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