Das gesetzliche Erbrecht im BGB

Im Erbrecht des BGB regeln die §§ 1924–1929 die Erfolge, indem die Paragrafen diese in “Erbfolgeordnungen” untergliedert. Für die Ehegatten, die mit dem Erblasser von Gesetz wegen nicht verwandt sind, gelten besondere Vorschriften. So ist z. B. nur der Ehegatte erbberechtigt, der zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers mit ihm eine bestehende Ehe geführt hat. Eine bestehende Ehe ist eine Ehe, die nicht durch ein Scheidungsbegehren des Erblassers vor der Auflösung stand. Auch geschiedene Ehegatten sind nicht mehr erbberechtigt.

Die Pflichtteillregelung wird im § 2079 BGB geregelt, die besagt, dass Erbberechtigte erster Ordnung beim Erbe nicht übergangen werden dürfen. Zu den Erbberechtigten erster Ordnung gehören die Abkömmlinge des Erblassers, darunter sind eheliche, nicht eheliche und adoptierte Kinder zu verstehen sowie deren Abkömmlinge gem. § 1924 BGB. Das Repräsentationsprinzip gilt innerhalb der Ordnung. So werden alle mit dem Erblasser verwandten Personen vom Erbrecht ausgeschlossen, wenn ein lebender Angehöriger vorhanden ist. Hat der Erblasser weder lebende Angehörige noch Verwandte, so ist der Staat der gesetzliche Erbe – siehe hierzu § 1936 BGB. Erbberechtigt ist auch das ungeborene, aber bereits gezeugte Kind des Erblassers (§ 1923 Abs. 2 BGB).

Die Verteilung der Erbmasse wird ebenfalls im BGB geregelt. Der lebende Ehegatte erhält, wenn noch Abkömmlinge des Erblassers vorhanden sind, 25 % des Vermögens gem. § 1931 Abs. 1 BGB. Für die Erbmasse ist der Güterstand der Eheleute zum Zeitpunkt des Erbfalles maßgeblich. Die Paragrafen bezüglich des Erbrechts von Ehegatten haben auch für Lebenspartner und gleichgeschlechtliche Lebenspartner Gültigkeit. Für Vermögen wie z. B. Immobilien im Ausland finden die Artikel 25 und 26 des EGBGB (Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch) Verwendung.

Das gesetzliche Erbrecht nach BGB regelt die Erbfolge, wenn der Erblasser kein Testament verfasst hat. Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) beinhaltet zum Erbrecht eine ganze Reihe Paragrafen, beginnend mit § 1922; § 2385 beendet dann das gesetzliche Erbrecht. Für Laien ist es nicht einfach, sich durch die zahlreichen Paragrafen durchzuarbeiten. Das Internet bietet auf der Webseite http://www.erbrecht-heute.de Hilfe an, die sich speziell auf das gesetzliche Erbrecht bezieht.

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